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Allgemeine Förderungsvoraussetzungen:
Als bauliche Lärmschutzmaßnahme gilt in der Regel der Einbau von schalldämmenden Fenstern, Balkontüren bzw. Dachfenstern in Wohngebäuden. Gewerbliche Räume und gewerbliche Immobilien sind von der Förderung ausgenommen.

Die Lärmschutzfenster müssen nach Lärmschutzklasse IV mit 41 dB(A) in eingebautem Zustand zertifiziert sein, der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Prüfzeugnisses.
Rollladenkästen werden zusätzlich gedämmt, um den erforderlichen Lärmschutz sicherzustellen.

Für Objekte, deren Eigentümer in der Vergangenheit bereits eine Erstattung vom Flughafen erhalten haben, die jedoch unter den eigenen Aufwendungen lag, wird der Differenzbetrag nach Antragstellung (Nacherstattungsantrag) vom Flughafen erstattet.

Den Einbau von schallgedämmten Belüftungsanlagen übernimmt eine Fachfirma. Als förderungswürdig können nur Räume anerkannt werden, die auf Grund ihrer Zweckbindung und ihrer bauordnungsrechtlichen Bestimmung als Schlafzimmer genutzt werden. Sämtliche anderen Räume (Wohn-, Arbeits-, Gästezimmer, Hobbyräume etc.) sind ausgenommen.

Flughafen-Zuschüsse bzw. Kompensationszahlungen beziehen sich allein auf die Immobilie. Pro Wohnobjekt kann somit nur ein Antrag gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt auch bei einem Eigentümerwechsel nur einmalig.

Am 7. Juli 2009 ist die umfassende Bestandskraft der Betriebsgenehmigung vom 9. November 2005 eingetreten. Gemäß Ziffer 9.7 dieser Betriebsgenehmigung können Ansprüche auf Schallschutz, die aus der Genehmigung resultieren, längstens fünf Jahre ab Eintritt der umfassenden Bestandskraft geltend gemacht werden. Diese Fünfjahresfrist begann am 8. Juli 2009 zu laufen und endet demnach mit Ablauf des 7. Juli 2014.